____ _ _ _ _
| _ \ ___ | |_ (_) _ __ ___ __| | (_) __ _
| |_) | / _ \ | __| | | | '_ \ / _ \ / _| | | | / _ |
| _ < | __/ | |_ | | | |_) | | __/ | (_| | | | | (_| |
|_| \_\ \___| \__| |_| | .__/ \___| \__,_| |_| \__,_|
|_|
- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b
ÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻ
Lernbehinderung
ââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââ
top
Vorlage:Infobox ICD/Wartung/Para 05
Der Begriff der Lernbehinderung existiert im englischsprachigen Raum seit 1948 mit dem ICD-6-WHO als âspecific learning defectâ (reading) (mathematics) (strephosymbolia)cite-ref-1[1] und wurde unter dem Begriff âLernstörungenâ (369 Psychoneurosen und Persönlichkeitsstörungen anderer und n.n. bez. Art) 1951 in den ICD-6 Deutsche Ausgabe aufgenommencite-ref-2[2]. In den darauffolgenden ICD's deutscher Ausgabe (ICD-7 âLernstörungen höheren Grades (nicht organischen Ursprungs)â (ab 1958), ICD-8 âSpezifische Lernstörungâ Ost, âSpezielle Lernstörungenâ West (ab 1968), ICD-9 âLese-RechtschreibschwĂ€che / spezifische RechenschwĂ€che / Sonstige spezifische Lernschwierigkeitenâ Ost (ab 1979)) wurde dies immer genauer beschrieben bis zum aktuellen ICD-10-GM âUmschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeitenâ (1994). Aufgenommen wurde dies auch im deutschsprachigen Raum seit den 1960er-Jahren. Seitdem gab es einige Versuche neben der internationalen Klassifikationen seit 1948, den Begriff noch anders zu definieren. Die eingĂ€ngigste und plausibelste Definition liefert der PĂ€dagoge Gustav Otto Kanter mit der These, dass eine Lernbehinderung ein âlangandauerndes, schwerwiegendes und umfĂ€ngliches Schulleistungsversagenâ bedeutet, das in der Regel mit einer BeeintrĂ€chtigung der Intelligenz einhergeht, die jedoch nicht so schwerwiegend ist, dass es sich um einen Fall von geistiger Behinderung handelt.
âIm Sinneâ (âsensuâ) Kanters prĂ€zisiert Karl-Heinz Eser 2005cite-ref-3[3] diese Definition: âLernbehinderung ist ein breites und vielschichtiges Grenzsyndrom sensu Kanter auf dem Kontinuum zwischen âGeistiger Behinderungâ im engeren Sinne und âNormalentwicklungâ, ohne eine qualitativ eigene, eindeutige und klar abgrenzbare Störungskategorie zu bildenâ, also eine âBehinderung auf den zweiten Blickâ.cite-ref-4[4] Laut Eser entspricht der deutschsprachige Begriff âLernbehinderungâ in etwa dem englischsprachigen Begriff âBorderline Intellectual Functioningâ (wörtlich: âgrenzwertige intellektuelle bzw. geistige LeistungsfĂ€higkeitâ; vgl. den entsprechenden veralteten Begriff der GrenzdebilitĂ€t). Das britische VerstĂ€ndnis von âLearning Disabilityâ (LD) steht dem deutschen nĂ€her als das amerikanische, das sich vor allem auf Teilleistungsstörungen (etwa Legasthenie und Dyskalkulie) bezieht.
Von praktischer Bedeutung ist der Begriff der âLernbehinderungâ vor allem bei der Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpĂ€dagogisches Bildungs- und UnterstĂŒtzungsangebot im Förderschwerpunkt Lernen an einer Förderschule oder allgemeinen Schule. Auch bei Erwachsenen macht sich eine als âLernbehinderungâ diagnostizierte SchwĂ€che in der Kindheit und Jugend noch negativ bemerkbar, vor allem auf dem Arbeitsmarkt sowie bei den Themen Gesundheit und Strafrecht.
Contents
âą Deutschland
âą Statistik
âą Schulkonzepte
âą Kritik
âą Ăsterreich
âą Schweiz
âą Kritik
âą Liechtenstein
âą SĂŒdtirol
âą Ostbelgien
âą Siehe auch
âą Literatur
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
ââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââ
Medizinische Diagnosekriterien
ICD-10-Klassifikation
In der ICD-10-Klassifikation gibt es verschiedene Umschreibungen fĂŒr den Lernbehinderung genannten Sachverhalt, den es auch unter dieser Bezeichnung im ICD-10-Kodex im Alphabetischen und Systematischen Verzeichnis gibt. Die fĂŒr eine âLernbehinderungâ typischen Störungen werden unter die Entwicklungsstörungen gerechnet und tragen die Chiffre ICD-10 F81.cite-ref-5[5] Diese wurden genauer von der WHO beschrieben.cite-ref-6[6]cite-ref-7[7]
Lernbehinderungen können mit Entwicklungsstörungen verbunden sein, die nach der ICD10 mit den Ziffern F80-F89 Entwicklungsstörungen klassifizierbar sind insofern sie im Kleinkindalter beginnen und mit einer EntwicklungseinschrĂ€nkung oder -verzögerung von Funktionen einhergehen, die eng mit der biologischen Reifung des Zentralnervensystems verknĂŒpft sind und einen stetigen Verlauf ohne Remissionen und Rezidive haben. Sie können die Sprache, die visuellrĂ€umlichen Fertigkeiten und die Bewegungskoordination betreffen.
Mit der Ziffer F81 werden Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten erfasst, bei denen die normotypischen Muster des Fertigkeitserwerbs von frĂŒhen Entwicklungsstadien an gestört sind soweit sie nicht primĂ€r Folge eines Mangels an Gelegenheit zu lernen sind, sondern durch Intelligenzminderung oder erworbenen HirnschĂ€digung oder -krankheit bedingt sind. Die Ursachen sind dabei nicht immer eruierbar.
Spezielle Lernbehinderungen, die auch medizinisch diagnostizierbar sind, sind die Lese-Rechtschreib-Störung, sowie die isolierte Rechtschreibstörung und die Rechenstörung. Weitere diagnostische Einheiten in der ICD10 sind die kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten (F81.3), sonstige Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (F81.8), die entwicklungsbedingte expressive Schreibstörung sowie nicht nÀher bezeichnete Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten.
Die grenzwertige Intelligenz (auch: DebilitĂ€t oder niedrige Intelligenz) wird in der ICD-10-Klassifikation unter 1|I71905|R41.8|||||Grenzwertige intellektuelle Funktion Alpha-ID-(SE) gesondert aufgefĂŒhrt. Sie gilt als unterdurchschnittliche Intelligenz mit einer Intelligenzhöhe von 70 bis 85, die fĂŒr 13,6 Prozent der Bevölkerung kennzeichnend ist. Menschen, denen im deutschsprachigen Raum eine âLernbehinderungâ bescheinigt wird, haben schon weit vor dem Erwachsenenalter Schwierigkeiten, neue oder komplexe Informationen zu verstehen, neue FĂ€higkeiten zu erlernen sowie selbstĂ€ndig zurechtzukommen. Sie haben deshalb einen Anspruch auf ein sonderpĂ€dagogisches Bildungs- und UnterstĂŒtzungsangebot an einer Förderschule oder allgemeinen Schule.
Eine medizinische Diagnostik kann auch fĂŒr sozialmedizinische Entscheidungen von Bedeutung sein und die schulischen und sonderpĂ€dagogischen EinschĂ€tzungen ergĂ€nzen.
ICD-11-Klassifikation - deutscher erster Entwurf
In der ICD-Version 11cite-ref-8[8] wird Lernentwicklungsstörung unter 6A03 kodiert und als âerhebliche und anhaltende Schwierigkeiten beim Erlernen akademischer FĂ€higkeitenâ definiert, die in den ersten Schuljahren auftreten und nicht auf intellektuelle Entwicklungsstörungen, gestörtes Seh- oder Hörvermögen, neurologische oder motorische Störungen, fehlende Bildungsmöglichkeiten, mangelnde Beherrschung der Unterrichtssprache oder psychosoziale Widrigkeiten zurĂŒckgefĂŒhrt werden können.
Unterkategorien:
6A03.0 Lernentwicklungsstörung mit LesebeeintrÀchtigung
6A03.1 Lernentwicklungsstörung mit BeeintrÀchtigung im schriftlichen Ausdruck
6A03.2 Lernentwicklungsstörung mit BeeintrÀchtigung in Mathematik
6A03.3 Lernentwicklungsstörung mit anderer spezifizierter BeeintrÀchtigung des Lernens
6A03.Z Lernentwicklungsstörung, nicht nÀher bezeichnet
Abweichung vom Behinderungsbegriff der WHO
Die Weltgesundheitsorganisation weist darauf hin, dass im Sozialrecht regelmĂ€Ăig nur solche Normabweichungen als Behinderung kategorisiert werden, die âein gesundheitliches Problem als Ausgangâ haben.cite-ref-9[9] Demnach sei eine Lernbehinderung nur dann eine Behinderung, wenn die entsprechenden Funktionsstörungen bei dem Kind (in der Rechtsprechung âFunktionsbeeintrĂ€chtigungenâ genannt) auf einem Sachverhalt mit Krankheitswertcite-ref-10[10] beruhen. Es sei aber in nicht wenigen FĂ€llen zweifelhaft, ob tatsĂ€chlich ĂŒberwiegend âSachverhalte mit Krankheitswertâ und nicht die LebensumstĂ€nde des betreffenden Menschen, insbesondere sein soziales Umfeld, zu dem Verhaltensbild fĂŒhren, der im deutschsprachigen Raum âLernbehinderungâ genannt wird.
Das deutsche Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales definiert nicht mehr das Wort âLernbehinderungâ auf seinen Seiten. Somit muss davon ausgegangen werden, dass es sich an den Behinderungsbegriff der WHO im ICD-10 hĂ€lt.
Deutschland
Merkmale und pÀdagogischer Kontext
FĂŒr den Deutschen Bildungsrat (1973) kommen fĂŒr die Lernbehindertenschule solche SchĂŒler in Frage, bei denen
âą langandauerndes und umfassendes Schulleistungsversagen und
âą Minderbegabung vorliegt,
und die deswegen in der Grundschule oder in der Hauptschule nicht ausreichend individuell gefördert werden können.
Man betrachtet Schulprobleme dann als Ausdruck einer Lernbehinderung, wenn folgende Bedingungen erfĂŒllt sind:
1. Die LeistungsrĂŒckstĂ€nde betragen mehr als 2â3 Schuljahre.
2. Die LeistungsrĂŒckstĂ€nde betreffen mehrere UnterrichtsfĂ€cher.
3. Sie dauern ĂŒber mehrere Jahre an.
4. Sie sind nicht Folge eines unzureichenden Lernangebotes oder eines schlechten Unterrichtes.
Allen bisherigen Definitionsversuchen gemein ist, dass der Begriff der Lernbehinderung nur im schulischen Kontext gesehen wird, so dass lediglich ein kleiner Ausschnitt des menschlichen Lernens darin widergespiegelt wird. Schröder (1996) schlÀgt vor, die Fachterminologie der LernbehindertenpÀdagogik auf vier Begriffe zu begrenzen:
âą Lernschwierigkeiten treten auf, wenn schulische Leistungen (gleich in welcher Schulart) unterhalb tolerierbarer Abweichungen von Bezugsnormen liegen.
âą LernbeeintrĂ€chtigungen âsind deren spezielle Formen, wenn es um Lernanforderungen der Grund- und Hauptschule [âŠ] geht.â
⹠Lernstörungen als die geringere Form der Lernbehinderung, bezogen auf die drei Dimensionen Schwere, Umfang und Dauer.
âą Lernbehinderung (wieder nur im Sinne der Schule fĂŒr Lernbehinderte) als schwerwiegende, umfĂ€ngliche und dauerhafte LernbeeintrĂ€chtigung.
Im Unterschied zu den Lernschwierigkeiten geht es hierbei also um Probleme bei den von der Gesellschaft definierten Mindestanforderungen. AuffĂ€llig ist, dass in dem Text âEmpfehlungen zum Förderschwerpunkt Lernenâ der deutschen Kultusministerkonferenz bereits im Jahr 1999 das Wort âLernbehinderungâ nicht benutzt wird. Verwendet wird nur der Begriff âSchule fĂŒr Lernbehinderteâ als eingefĂŒhrte Institutionenbezeichnung. SchĂŒler mit dem Förderbedarf Lernen werden in dem KMK-Beschluss von 1999 eher umschreibend als diagnostizierend als âKinder und Jugendliche mit einer LernbeeintrĂ€chtigungâ bezeichnet.cite-ref-11[11]
Neuere Definitionen dessen, was in Deutschland vor 1999 âLernbehinderungâ genannt wurde, versuchen von monokausalen ErklĂ€rungsansĂ€tzen abzurĂŒcken. Viel zu starr wurden in der Vergangenheit SchĂŒler nach IQ-Werten einsortiert. Von Baier (1982) stammt dabei das Zitat:
âEs gibt kein eindeutiges Merkmal, das Lernbehinderung als eine in sich geschlossene Gruppe von Nicht-Lernbehinderten unterscheiden lĂ€sst. Abgrenzungsprobleme bestehen nicht nur gegenĂŒber SchĂŒlern mit Lernschwierigkeiten [âŠ] oder mit Lernstörungen [âŠ], sondern auch zu anderen Behindertengruppen wie zum Beispiel den Verhaltensgestörten und in EinzelfĂ€llen auch zu den geistig Behinderten. Eine Lernbehinderung ist dabei oft auch mit Verhaltensproblemen, SprachauffĂ€lligkeiten oder HörbeeintrĂ€chtigungen verbunden und kann sich sekundĂ€r aus diesen primĂ€ren BeeintrĂ€chtigungen entwickeln.â
â
Horst Baier
:
Ăffentliche Meinung und sozialer Wandel
Der multikausale Ansatz rĂŒckt dabei bei Baier in den Mittelpunkt, wenn er Lernbehinderung definiert als âmultifaktoriell bedingte biosoziale Interaktions- und Kumulationsprodukteâ, die sich im schulischen Kontext negativ niederschlagen.
Statistik
âMenschen mit Lernbehinderungâ sind innerhalb weniger Jahre eine der gröĂten Klientengruppen der Integrationsfachdienste geworden. Der Anteil der als (meist lern-)behindert eingestuften SchĂŒler an der Zahl ihrer Klienten stieg von 1,8 Prozent im Jahr 2005 auf 22,1 Prozent im Jahr 2018 an. Der Anteil der Menschen mit der âDiagnoseâ Lern- bzw. geistige Behinderung hat sich von 2005 auf 2015 von 10,2 auf 20,6 Prozent mehr als verdoppelt.cite-ref-13[13] Im Jahr 2018 gab es in Deutschland 194.910 SchĂŒler mit diagnostizierter Lernbehinderung (einschlieĂlich des kombinierten Förderschwerpunkts Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung) in Förderschulen und allgemeinen Schulen â mit groĂen Schwankungen zwischen den BundeslĂ€ndern. Das sind 35,8 % aller SchĂŒler mit sonderpĂ€dagogischem Förderbedarf.
Schulkonzepte
In den 1960er Jahren wurden Schulen, die Menschen âmit einer Lernbehinderungâ besuchen sollten, Hilfsschulen genannt, bevor die entsprechenden Einrichtungen in Sonderschulen und spĂ€ter noch in Förderschulen bzw. Förderzentren umbenannt wurden. Bereits 1999 hob die KMK ihren Beschluss vom 17. November 1977, ihre âEmpfehlungen fĂŒr den Unterricht in der Schule fĂŒr Lernbehinderte (Sonderschule)â, auf. In den âEmpfehlungen zum Förderschwerpunkt Lernenâ vom 1. Oktober 1999 wird ausdrĂŒcklich die Möglichkeit angesprochen, dass SchĂŒler mit einem sonderpĂ€dagogischen Förderbedarf in âallgemeinen Schulenâ unterrichtet werden können.
Nach Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention durch Deutschland im Jahr 2009 hat sich in allen LĂ€ndern und Parteien die Einsicht durchgesetzt, dass die Konvention Eltern einen Rechtsanspruch darauf gibt, dass ihre behinderten bzw. beeintrĂ€chtigten Kinder an Regelschulen unterrichtet werden. Strittig ist aktuell nur die Frage, ob sie ein âWunsch- und Wahlrechtâ haben, d. h., ob sie darauf bestehen können, dass ihre Kinder nicht dort, sondern an einer Förderschule unterrichtet werden können.
Nach Klarstellung durch das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales unter Mitwirkung der Kultusministerkonferenz vom 15. Januar 2016 an das BĂŒro des Hochkommissars fĂŒr Menschenrechte in Genfcite-ref-14[14] ist fĂŒr Deutschland unstrittig, dass Eltern ein âWunsch- und Wahlrechtâ haben, d. h. dass sie darauf bestehen können, dass ihre Kinder an einer Förderschule oder allgemeinen Schule unterrichtet werden.cite-ref-15[15]
Abgrenzung zu Lernschwierigkeiten
Lernschwierigkeiten liegen nach Weinert & Zielinski (1977) vor, wenn âdie Leistungen eines SchĂŒlers [âŠ] unterhalb der tolerierbaren Abweichungen von verbindlichen institutionellen, sozialen, individuellen Bezugsnormen liegen oder das Erreichen (bzw. Verfehlen) von Standards [âŠ] mit Belastungen verbunden [ist], die zu unerwĂŒnschten Nebenwirkungen im Verhalten, Erleben oder Persönlichkeitsentwicklung des Lernenden fĂŒhren.â
Laut einer Untersuchung der UniversitĂ€t Göttingen sind 20 bis 25 Prozent aller Kinder und Jugendlichen von Lernschwierigkeiten betroffen.cite-ref-16[16] Lernschwierigkeiten haben also neben den traditionell als âgeistig behindertâ und den als âlernbehindertâ Eingestuften auch viele Menschen, die nicht als âbehindertâ gelten. Dies gilt insbesondere fĂŒr viele Jugendliche, die als ânicht ausbildungsreifâ eingestuft werden.
Definition/Diagnostik von Minderbegabung
Unter SchĂŒlern mit Minderbegabung ordnete der Deutsche Bildungsrat solche mit einem IQ zwischen 55 und 85 ein. Der IQ wird dabei mit einem standardisierten Intelligenztest, zum Beispiel dem HAWIK ermittelt. Andere Autoren nennen Ă€hnliche Kriterien, jedoch mit leichten Verschiebungen innerhalb des IQ-Bereiches, so etwa Wegener (1969), der âleichtere Grade der Begabungsminderungâ in einem Bereich von IQ 70 bis 89 verortet. Menschen mit einer geringen Intelligenz (auch als GrenzdebilitĂ€t oder niedrige Intelligenz) werden oft allein wegen dieses Sachverhalts als âLernbehinderteâ eingestuft.
In der ICD-10-Klassifikation gilt ein IQ von 50 bis 69 als Leichte Intelligenzminderung;cite-ref-17[17] die Chiffre lautet ICD-10 F7. Dieses Intelligenzniveau entsprĂ€che bei einem Erwachsenen einem Intelligenzalter von etwa 9 bis unter 12 Jahren. Zitat: âViele der Betroffenen können arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten.âcite-ref-18[18]
Hans WeiĂcite-ref-19[19] weist allerdings darauf hin, dass es auch durchschnittlich intelligente Lernbehinderte gibt (einschlieĂlich solche mit einem IQ ĂŒber 100).
Die Anwendung des Begriffs Lernbehinderung auĂerhalb des Bildungssektors
Seit der Reform des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, durch das die Arbeitsförderung geregelt wird, zĂ€hlen laut § 19 Abs. 1 auch âLernbehinderteâ zu dem Personenkreis, deren Teilhabe am Berufsleben gefördert werden muss. Dabei handele es sich ânicht um Lernstörungen, die befristet als leichte LernschwĂ€chen zum Ausdruck kommen, und auch nicht um BeeintrĂ€chtigungen, die nicht von Dauer oder nicht breit angelegt sind. Es geht vielmehr um nachhaltig von Gleichaltrigen abweichende Verhalten und Leistungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine berufliche Integration auf Dauer erschweren können. Lernbehinderte Menschen gehören ausweislich des Wortlautes des Abs. 1 [von § 19 SGB III] unmittelbar zum Personenkreis der behinderten Menschen im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne. Es liegt nicht lediglich eine Gleichstellung vor.âcite-ref-20[20]
Ein Problem besteht laut dem Diplom-Psychologen und BundesgeschĂ€ftsfĂŒhrer der Verbandes zur Förderung Lernbehindertercite-ref-21[21] Rudolf C. Zelfelcite-ref-22[22] darin, dass âder erwachsene Sohn oder die Tochter [âŠ] immer noch in unterschiedlichem AusmaĂ die Hilfe der Eltern [brauchen]. Die Kinder sind in den meisten FĂ€llen eigentlich nie selbstĂ€ndig geworden, meist, weil sie es nicht können oder wollen. Zudem reicht ihr Verdienst nicht zu einer eigenen Wohnung oder selbstĂ€ndigen LebensfĂŒhrung. Sie haben in der Regel wenige Freunde und soziale Kontakte. Eltern und erwachsene Kinder sind zwangsweise eine âsymbiotische Beziehung auf Dauerâ eingegangen. Es gibt zahlreiche AnlĂ€sse, wo die Hilfe der Eltern wiederum gefragt ist. Arbeitsplatzverlust, VertrĂ€ge, komplizierte AntrĂ€ge, Umgang mit Banken und Geld.â
Zelfel schÀtzt, dass es in Deutschland 800.000 bis 1 Million lernbehinderte Menschen aller Altersstufen gebe. Die Zahl nicht mehr schulpflichtiger Lernbehinderter wird nicht amtlich erfasst.
Karl-Heinz Eser korrigierte 2020cite-ref-23[23] diese SchĂ€tzung nach oben. In einem Altersmix liegt der Anteil lernbehinderter Menschen an der aktuellen (2019) deutschen Bevölkerung bei ca. 2,3 Prozent â das entspricht ca. 1,9 Millionen Personen. Wenn zusĂ€tzlich gewisse SchĂ€tzunsicherheiten veranschlagt werden, kann man von insgesamt 1,8 bis 2,0 Millionen Menschen mit Lernbehinderung ausgehen.
Einen Hinweis auf die PlausibilitĂ€t dieser SchĂ€tzung findet man in der nationalen Gesundheitsberichterstattung des Robert Koch-Institutscite-ref-24[24], die die Anzahl von Menschen mit einem leichten Grad der Behinderung (GdB kleiner 50) bei 2.684 Millionen oder 3,3 Prozent sieht. Ein bedeutender Teil dieser Kategorie dĂŒrften Menschen mit Lernbehinderung sein.
Kritik
Lernbehinderung als Passungsproblem
Ob ein Kind als lernbehindert eingestuft wird, ist nur zu einem Teil eine Frage der Persönlichkeitsmerkmale und des Lernstandes des jeweiligen Kindes. Eine ebenso entscheidende Rolle spielen die Möglichkeiten der allgemeinen Schule (alle Schulen auĂer der Förderschule). Je besser diese die Kinder fördern kann, umso weniger Kinder werden als âdort nicht förderbarâ ausgegliedert.
Lernbehinderung oder entsprechende Nachfolgebegriffe beschreiben nach Hans Eberwein folglich nicht ein individuelles Merkmal oder gar einen umrissenen Personenkreis, sondern den Zustand mangelnder Passung von individuellem Lernbedarf und schulischem Angebot. Damit gibt es keinen im Wortsinne absoluten Personenkreis Lernbehinderte.
Die Kategorie Lernbehinderung als Grundlage der BerufsausĂŒbung von PĂ€dagogen
Das Festhalten am Konzept âLernbehinderungâ erklĂ€ren Dieter Katzenbach und Joachim Schrödercite-ref-25[25] folgendermaĂen: âAuch wenn es nach einer ĂŒber dreiĂig Jahre wĂ€hrenden Diskussion bis heute nicht gelungen ist, das PhĂ€nomen der Lernbehinderung auch nur einigermaĂen prĂ€zise zu definieren, wird dennoch an dieser Kategorie, wenn auch unter stĂ€ndig wechselnden Bezeichnungen, eisern festgehalten. Dies mĂŒssen wir als SonderpĂ€dagogen auch tun, solange wir unser Expertentum ĂŒber eine bestimmte Subpopulation von SchĂŒlern definieren.â Wenn man hingegen dem Motto folge: âDie Experten zu den Kindern und nicht die Kinder zu den Experten!â, werde der Begriff âLernbehinderungâ ĂŒberflĂŒssig.
Förderschulen als logische Konsequenzen des Gegliederten Schulsystems
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft urteilt: âSchulen fĂŒr Lernbehinderte gibt es nur in den deutschsprachigen LĂ€ndern. Sie sind eine Konsequenz des selektiven Schulsystems. Wer einmal mit Sortieren beginnt, kann nicht mehr aufhören. Dies hat zwei GrĂŒnde: Zum einen ist das Ideal der homogenen Lerngruppe faktisch nicht zu erreichen, wird aber dennoch nicht aufgegeben und zum zweiten macht die SchĂŒlerzusammensetzung in den âunterenâ Schulformen die pĂ€dagogische Arbeit so schwierig, dass sich die LehrkrĂ€fte Entlastung durch weiteres Aussortieren versprechen.âcite-ref-26[26]
Abschaffung von Spezialeinrichtungen
Ăber die Zukunft der Sonderschulen bzw. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen wird in den verschiedenen LĂ€ndern Deutschlands intensiv gestritten. AuffĂ€llig bei aktuellen Auseinandersetzungen innerhalb Deutschlands ist es, dass (anders als in Ăsterreich oder in der Schweiz) das Wortfeld âlernbehindertâ immer seltener benutzt und durch die Formulierung âsonderpĂ€dagogischer Bedarf im Förderschwerpunkt Lernenâ ersetzt wird.
Die Abschaffung der Förderschule fĂŒr SchĂŒler mit dem Förderschwerpunkt Lernen in den JahrgĂ€ngen 1 bis 4 wurde bereits 2012 von der damaligen schwarz-gelben niedersĂ€chsischen Landesregierung initiiert.cite-ref-27[27] Am 12. MĂ€rz 2012 beschloss der NiedersĂ€chsische Landtag mit groĂer Mehrheit, fĂŒr die Jahrgangsstufen 1â4 die Institution der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen abzuschaffen. Die damalige rot-grĂŒne niedersĂ€chsische Landesregierung teilte in Punkt 4.2.11 des âAktionsplans Inklusion fĂŒr Niedersachsenâ vom 26. Januar 2017 mit, dass sie Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen vollstĂ€ndig schlieĂen wolle.cite-ref-28[28] Mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 gab es in Niedersachsen an noch bestehenden Förderschulen dieses Typs die Jahrgangsstufe 5 nicht mehr.cite-ref-29[29]
Bereits 2014 hatte der Philologenverband Niedersachsen vor einer âTotalinklusionâ aller als behindert geltenden Kinder gewarnt.cite-ref-30[30] Auf Befragung der Zeitschrift âE&W. Erziehung und Wissenschaft Niedersachsenâ, herausgegeben von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,cite-ref-31[31] gab die CDU im Vorfeld der Landtagswahl am 15. Oktober 2017 an, dass âdie vollstĂ€ndige Abschaffung der Förderschule Lernenâ ein âschwere[r] Fehlerâ gewesen sei, âder daher umgehend korrigiert werdenâ mĂŒsse (nach Erlangung einer Regierungsmehrheit Ende 2017). Die bis Oktober 2017 in Niedersachsen regierenden Parteien SPD und BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen hingegen hielten laut der o. g. Befragung durch die GEW am Projekt âAbschaffung der Förderschulen Lernenâ fest, da, wie es auch die GEW sieht, ein âDoppelsystem im Förderbereich Lernen die Personalausstattung fĂŒr inklusive Schulen und Förderschulen verschlechtertâ.
Nach der Landtagswahl wurde in der zwischen der SPD und der CDU getroffenen Koalitionsvereinbarung verabredet, dass die schulische Inklusion fortgefĂŒhrt und âim Sinne des individuellen Kindeswohlsâ zum Erfolg gefĂŒhrt werden solle. Vereinbart wurde auch, dass den Förderschulen Lernen im Sekundarbereich I auf Antrag des SchultrĂ€gers und entsprechend dem Bedarf sowie der Nachfrage fĂŒr eine Ăbergangszeit noch bis spĂ€testens 2028 Bestandsschutz gewĂ€hrt werden könne. Letztmals können damit SchĂŒler im 5. Jahrgang im Schuljahr 2022/2023 eingeschult werden.cite-ref-32[32]
In anderen LĂ€ndern werden Schulen fĂŒr Kinder und Jugendliche, denen ein Bedarf an sonderpĂ€dagogischer UnterstĂŒtzung bescheinigt wurde, nach und nach geschlossen. Dies oftmals mit der BegrĂŒndung, dass die betreffende Schule in Zukunft wegen der Entscheidung anderer Eltern fĂŒr eine Regelschule, teilweise aber auch aus demographischen GrĂŒnden (kleiner werdende SchĂŒlerjahrgĂ€nge) nicht mehr die erforderliche MindestgröĂe haben werde. In den meisten FĂ€llen können Eltern daraufhin ihre Kinder entweder in einer weiter entfernten Schule oder in einer Regelschule anmelden. So beschloss z. B. der Landtag von Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. August 2014, dass einerseits âSchĂŒlerinnen und SchĂŒlern mit einem Bedarf an sonderpĂ€dagogischer UnterstĂŒtzung [âŠ] grundsĂ€tzlich immer ein Platz an einer allgemeinen Schule angeboten werdenâ solle und andererseits âalle Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, die zum Stichtag 1. August 2015 die erforderliche MindestschĂŒlerzahl von 144 nicht vorweisen könnenâ, geschlossen werden sollen.cite-ref-33[33] Nach dem Regierungswechsel in Nordrhein-Westfalen im Mai 2017 kĂŒndigte MinisterprĂ€sident Armin Laschet (CDU) an, in seinem ZustĂ€ndigkeitsbereich keine weiteren SchlieĂungen von Förderschulen zu genehmigen. Nach einer Umfrage des Kölner Stadtanzeigers im Sommer 2017 meinten 72 Prozent der Leser: âAlle leiden unter der Inklusion, das Konzept ist gescheitert.âcite-ref-34[34]
Die SPD, die CDU und die Linken im mecklenburgisch-vorpommerschen Landtag beschlossen 2011: âIm Schulfrieden fĂŒr Inklusion bekrĂ€ftigten die Fraktionen ihre Absicht, verlĂ€ssliche Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Schulen auch ĂŒber die laufende Wahlperiode hinaus langfristig planen und konzeptionell arbeiten können.âcite-ref-35[35] Damit wird mittelfristig Schulen fĂŒr Menschen mit einem sonderpĂ€dagogischen Bedarf im Förderschwerpunkt Lernen eine Bestandsgarantie gegeben.
Ăsterreich
In Ăsterreich gibt es die Kategorie des âsonderpĂ€dagogischen Förderbedarfs aufgrund einer Lernbehinderungâ bei Schulpflichtigen.cite-ref-36[36]
In Ăsterreich besuchten bereits im Schuljahr 2006/2007 mehr als 50 Prozent aller SchĂŒler mit sonderpĂ€dagogischem Förderbedarf Regelschulen.cite-ref-37[37] Das österreichische Bildungsforschungsinstitut BIFIE urteilt: âAbhĂ€ngig von Traditionen sowie grundlegenden Werten und Haltungen der Beteiligten konnten bei identischen Gesetzen einerseits ein fast inklusives Schulsystem wie in der Steiermark aufgebaut, andererseits aber auch Sonderschulstrukturen wie in Niederösterreich beibehalten werden. Die anfangs herrschende PolaritĂ€t zwischen IntegrationsbefĂŒrworter/inne/n und -gegner/inne/n konnte damit befriedet werden. FĂŒr die Bildungspolitik stellt sich die Frage, inwiefern dieses Nebeneinander an unterschiedlichen Zielkonzeptionen und OrganisationsansĂ€tzen sonderpĂ€dagogischer Beschulung erstrebenswert ist oder nicht. Wird das nur mit unterschiedlichen Haltungen und Traditionen erklĂ€rbare Nebeneinander als erwĂŒnschter Ausdruck der Vielfalt, als Widerspiegelung des politischen Mainstreams, eingeschĂ€tzt, der die grundsĂ€tzliche ParallelitĂ€t von integrativen und segregativen Formen anerkennt und die groĂen bildungspolitischen SpielrĂ€ume der LĂ€nder und Bezirke unter dem Stichwort der FlexibilitĂ€t beibehalten will, scheint sich momentan kein grundsĂ€tzlicher Handlungsbedarf fĂŒr die Bildungspolitik und -administration zu ergeben.âcite-ref-38[38]
Das österreichische Bundesministerium fĂŒr Bildung stellt in seinen 2016 herausgegebenen âRichtlinien fĂŒr Differenzierungs- und SteuerungsmaĂnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpĂ€dagogischen Förderbedarfs (SPF)â fest:
âDie AbklĂ€rung, ob Lernprobleme oder eine Lernbehinderung vorliegen, hat grundsĂ€tzlich innerhalb der Grundschule zu erfolgen. Die frĂŒhzeitige Beratung durch das Zentrum fĂŒr Inklusiv- und SonderpĂ€dagogik (ZIS) leistet dazu einen wesentlichen Beitrag. Die zeitgerechte Kontaktaufnahme fĂŒr eine sonderpĂ€dagogische AbklĂ€rung liegt in der pĂ€dagogischen Verantwortung der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers und der Schulleitung.
Bei SchĂŒlerinnen und SchĂŒlern, die ohne Vorliegen einschlĂ€giger medizinischer oder psychologischer Hinweise auf eine Behinderung in die Volksschule aufgenommen werden, ist im Falle einer BeeintrĂ€chtigung des Lernens zwischen Lernproblemen (wie z. B. TeilleistungsschwĂ€chen) und einer Lernbehinderung, der eine physische oder psychische Behinderung zugrunde liegt, zu unterscheiden. Nur im Falle einer nachweislich diagnostizierten Lernbehinderung ist der sonderpĂ€dagogische Förderbedarf zulĂ€ssig.âcite-ref-39[39]
Das Ministerium geht also davon aus, dass es âLernbehinderungenâ gebe, die eindeutig von Psychologen oder Medizinern diagnostiziert werden können. Aus dem Ergebnis entsprechender Untersuchungen ergibt sich aber nicht die Empfehlung, SchĂŒler mit einer (im medizinischen Sinn) âpositiven Diagnoseâ an einer Sondereinrichtung zu beschulen, sondern die Bereitschaft der Schulbehörde, zusĂ€tzliche finanzielle und Sachmittel fĂŒr eine bessere Förderung des betreffenden SchĂŒlers, auch und vor allem an einer Regelschule, bereitzustellen.
Schweiz
In der Schweiz ist die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Teil des öffentlichen Bildungsauftrags. Noch Anfang des 20. Jahrhunderts musste das Recht auf Bildung fĂŒr Behinderte von Eltern und Fachleuten erkĂ€mpft werden. Bis in die 1970er Jahre dauerte die schrittweise Anerkennung der Bildbarkeit auch fĂŒr Kinder mit schwereren Behinderungen.cite-ref-40[40] GrundsĂ€tzlich ist die schulische Integration bis heute nicht rechtlich einklagbar; entsprechende Forderungen an die Politik ergeben sich lediglich indirekt aus Art. 8 (Abs. 2) der Bundesverfassung: «Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht [âŠ] wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 verpflichtet die Kantone zu einer an die besonderen BedĂŒrfnissen der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung angepassten Grundschulung.cite-ref-41[41] Aus der Verpflichtung zu einer Grundschulung ergibt sich der Absatz 2 mit der Verpflichtung, nach MaĂgabe und Wohl der einzelnen SchĂŒler eine Integration in die Regelschule anzustreben. Wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen haben das Recht auf das Erlernen einer auf die Behinderung abgestimmten Kommunikationstechnik.
Umsetzung von schulischer Integration
Die Verantwortung fĂŒr die Umsetzung integrativer Bildung liegt weitgehend bei den Kantonen. Um trotz kantonaler ZustĂ€ndigkeit ein vereinheitlichtes Integrationsangebot zu gewĂ€hrleisten, wurde im Oktober 2007 eine Interkantonale Vereinbarung ĂŒber die Zusammenarbeit im Bereich der SonderpĂ€dagogik beschlossen. Sie gewĂ€hrt in den teilnehmenden Kantonen allen Kindern und Jugendlichen unter definierten Voraussetzungen eine sonderpĂ€dagogische Förderung ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Das Angebot gliedert sich in die folgenden MaĂnahmen:cite-ref-42[42]
⹠sonderpÀdagogisches Grundangebot (Art. 4)
âą Beratung und UnterstĂŒtzung, heilpĂ€dagogische FrĂŒherziehung, LogopĂ€die und Psychomotorik
âą sonderpĂ€dagogische MaĂnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule
⹠Betreuung in Tagesstrukturen oder stationÀre Unterbringung in einer sonderpÀdagogischen Einrichtung
âą VerstĂ€rkte MaĂnahmen im Fall einer Ermittlung eines zusĂ€tzlichen individuellen Bedarfs (Art. 5)
Die schulische Integration lĂ€uft normalerweise ĂŒber die Regelschule am Wohnort. Zu den ergĂ€nzenden Angeboten gehören Sonderschulen mit Einzelschulung oder Sonderklassen, oft auch «Kleinklassen» genannt. Sonderschulen können in kantonsĂŒbergreifenden Schulzentren gefĂŒhrt werden. Integrationsklassen gibt es in den Kantonen Basel, Basel-Landschaft und ZĂŒrich.cite-ref-43[43]
MaĂnahmen zur Integration und zur Inklusion von Kindern mit einem sonderpĂ€dagogischen Förderbedarf sind in der Schweiz in einem besonderen Umfang von der Akzeptanz betroffener Eltern abhĂ€ngig, da Schweizer StaatsbĂŒrger als StimmbĂŒrger in der Konkordanzdemokratie der Schweiz die eigentliche Opposition darstellen. Dort ist es relativ leicht, Referenden auf bundesstaatlicher, kantonaler und lokaler Ebene zu initiieren, so dass fast alle BeschlĂŒsse des Staates und der Kommune relativ leicht per Beschluss der BĂŒrger rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden können.
Kritik
Kritik an der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit âLernbehinderungâ entzĂŒndet sich vorwiegend an der Frage, ob Kinder und Jugendliche mit âLernbehinderungâ durch die schulische Integration oder durch eine separate Unterrichtung besser gefördert werden. Ăhnlich wie in Deutschland kommen Kinder und Jugendliche mit LernschwĂ€chen aus sozioökonomisch benachteiligten Milieus und haben hĂ€ufig auch einen Migrationshintergrund. Im Rahmen einer Langzeitstudie wurden die gesellschaftlichen Perspektiven im Anschluss an die Schullaufbahn untersucht. Grundlage waren Daten aus Nationalfondsprojekten von 12 Jahren, die mit Daten aus dem jungen Erwachsenenalter aus einer erneuten Untersuchung verglichen und 2011 publiziert wurden. Dabei ergaben sich fĂŒr die sonderpĂ€dagogische Förderung an Sonderklassen folgende Nachteile:cite-ref-44[44]
⹠Sonderklassen haben negative berufliche Auswirkungen auf den Zugang zu einer beruflichen Ausbildung und zu anspruchsvolleren Berufen; WÀhrend drei Jahre nach der Schulzeit 25 % der ehemaligen AbgÀnger aus Sonderklassen keinen beruflichen Zugang gefunden haben, sind es bei der Vergleichsgruppe lediglich 6 %.
âą Sonderklassen beeintrĂ€chtigen nachhaltig das SelbstwertgefĂŒhl und die soziale Integration
âą Sonderklassen machen anfĂ€llig fĂŒr AuslĂ€nderfeindlichkeit, SchĂŒler an Regelschulen entwickeln eine deutlich positivere Einstellung gegenĂŒber AuslĂ€ndern
Die Forscher ziehen in der Studie die bildungspolitische Schlussfolgerung, die Abschaffung der Sonderklassen sei unumgĂ€nglich. WĂ€hrend die deutsche Bildungspolitik ihre Position Ă€ndern mĂŒsse, wurde eine Ă€hnliche Forderung fĂŒr die Schweiz rund drei bis vier Jahre nach der Unterzeichnung der Interkantonalen Vereinbarung noch nicht formuliert. Die «Etikettierung der von Chancenungerechtigkeit betroffenen Kinder und Jugendlichen als Lernbehinderte verschleiert den Aspekt der sozialen Benachteiligung» und habe jahrzehntelang als «scheinwissenschaftliche Rechtfertigung der Sonderklassen und der beruflichen Selektion gedient.»
Die These, dass sich die Schweiz in einer grundlegend anderen Rechtsposition als Deutschland befinde, wird heute dadurch in Frage gestellt, dass auch die Schweiz (am 15. Mai 2014) der UN-Behindertenrechtskonvention beigetreten ist.cite-ref-45[45]
Liechtenstein
In Liechtenstein gelten seit dem 1. August 2012 die dort so genannten beiden Arten der âSonderschulungâ, nĂ€mlich die âintegrative Sonderschulung in der Regelschule (SiR)â und die âseparative Sonderschulung in der Sonderschule (SiS)â, rechtlich als gleichwertige MaĂnahmen. Mit einem âstandardisiertes AbklĂ€rungsverfahren (SAV)â genannten Verfahren stellt der Schulpsychologische Dienst in Liechtenstein fest, ob er eine Sonderschulung, eine âverstĂ€rkte Massnahmeâ, fĂŒr angezeigt hĂ€lt. Entscheidend fĂŒr die Schulwahl ist nach Aussagen des âSchulamts FĂŒrstentum Liechtensteinâ das Wohl des Kindes.cite-ref-46[46]
Liechtenstein orientiert sich in seiner Schulpolitik stark an Vorgaben in der Schweiz. Es ist der âInterkantonalen Vereinbarung fĂŒr soziale Einrichtungen (IVSE)â in einem ersten Schritt am 1. Januar 2006, in einem zweiten Schritt am 1. Januar 2010 beigetreten. Die IVSE ist ein Konkordat, welches die Aufnahme von Personen mit besonderem Betreuungs- und Förderbedarf in geeigneten Einrichtungen auĂerhalb ihres Wohnkantons oder auĂerhalb von Liechtenstein bzw. von Schweizern in Liechtenstein ohne Erschwernisse ermöglicht.cite-ref-47[47] Eine Besonderheit Liechtensteins besteht darin, dass es in seinen Sonderschulen einen hohen Anteil von SchĂŒlern gibt, die aus der Schweiz dorthin einpendeln. Als akzeptabel gelten bis zu einem Drittel der SchĂŒlerschaft.cite-ref-48[48]
SĂŒdtirol
Anders als in vielen GroĂstĂ€dten Italiens hat es in SĂŒdtirol nie Sonderschulen gegeben. Einige SchĂŒler mit einem sonderpĂ€dagogischen Förderbedarf besuchten frĂŒher Sonderschulen im österreichischen Nordtirol, andere besuchten die örtliche Volksschule, allerdings gab es auch Kinder, die keine Schule besuchten. 1977 wurde italienweit die Sonderschule als Schulform abgeschafft.cite-ref-49[49]
1962 wurde in Italien die Einheitsmittelschule eingefĂŒhrt, die inzwischen von allen 6â14-JĂ€hrigen besucht wird. Mit der GrĂŒndung dieser Schulform wurde zunĂ€chst der integrative, spĂ€ter der inklusive gemeinsame Unterricht aller SchĂŒler zum Normalfall.cite-ref-50[50]
In SĂŒdtirol ist der Begriff âLernbehinderungâ ungebrĂ€uchlich. Dort ist (auf Deutsch) von âspezifischen schulischen Lernstörungenâ die Rede. Den Umgang mit diesen Störungen regelt das Ministerialdekret Nr. 5669 vom 12. Juli 2011.cite-ref-51[51] In den Genuss einer speziellen Förderung kommen die Kinder laut Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets, wenn ihre Eltern im Kindergarten oder in der Regelschule eine âDiagnosebescheinigungâ abgegeben haben. Als spezifische schulische Lernstörungen gelten die Dyslexie, die Dysgraphie und Dysorthographie, die Dyskalkulie sowie kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten. Das Vorliegen dieser Symptome wird durch die Beobachtung der atypischen Leistungen sowie die Beobachtung der Lernstile festgestellt. Falls das Fremdsprachenlernen (SchĂŒler in SĂŒdtirol werden ĂŒblicherweise bilingual unterrichtet) beeintrĂ€chtigt ist, können SchĂŒler mit Lernstörungen von bestimmten fremdsprachlichen Leistungstests befreit werden.
Ostbelgien
Bis 1998 besuchten deutschsprachige âSchĂŒler mit erheblichen Lernschwierigkeiten, mit einer leichten bis schweren geistigen Behinderung oder auch mit körperlichen SchwĂ€chenâ eine der vier Sonderprimarschulniederlassungen bzw. eine Sondersekundarschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Nach Bedarf wird in diesen Primarschulniederlassungen auch eine Kindergartenklasse organisiert. FĂŒr SchĂŒler mit erhöhtem Förderbedarf bestehen Abkommen mit Bildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, insbesondere Aachen, fĂŒr den Unterricht fĂŒr Kinder mit besonderen physischen BeeintrĂ€chtigungen, so z. B. Seh- oder HörschĂ€den; denn ein auf die BedĂŒrfnisse sehgeschĂ€digter und blinder sowie hörgeschĂ€digter und gehörloser SchĂŒler maĂgeschneiderter Sonderschulunterricht kann in Ostbelgien SchĂŒlern mit Deutsch als Muttersprache nicht angeboten werden.
Seit 1998 besteht fĂŒr SchĂŒler mit sonderpĂ€dagogischem Förderbedarf die Möglichkeit, in der fĂŒr sie maĂgeblichen Regelgrundschule integriert zu werden.cite-ref-52[52] Dabei unterscheiden Grundschulen zwischen âKinder[n] mit Behinderungenâ und âlernbehinderte[n] Kinder[n]â. Durch den Sprachgebrauch wird deutlich, dass in Belgien âLernbehinderungenâ nicht als Behinderungen im engeren Wortsinn eingeordnet werden. Beide Gruppen beeintrĂ€chtigter SchĂŒler hĂ€tten, so die Verwaltung der Stadt Eupen, âihren Platz in unserer Schuleâ.cite-ref-53[53]
Siehe auch
Literatur
⹠J. Bröcher: Anders unterrichten, anders Schule machen. BeitrÀge zur Schul- und Unterrichtsentwicklung im Förderschwerpunkt Lernen. UniversitÀtsverlag Winter, Heidelberg 2007.
âą Hans Eberwein: Lernbehinderung: Faktum oder Konstrukt? In: Zeitschrift fĂŒr HeilpĂ€dagogik. 01/1997, S. 14â22.
âą G. Klein: Sozialer Hintergrund und Schullaufbahn. In: Zeitschrift fĂŒr HeilpĂ€dagogik. 2001, 52, S. 51â61.
⹠C. Klicpera, B. Gasteiger-Klicpera: Psychologie der Leseschwierigkeiten und Schreibschwierigkeiten. Entwicklung, Ursachen, Förderung. PVU, Weinheim 1995.
âą W. Zielinski: Lernschwierigkeiten. Ursachen-Diagnostik-Intervention. Kohlhammer, Stuttgart 1995.
⹠A. Ortner, R. Ortner: Handbuch Verhaltens- und Lernschwierigkeiten. 4. unverÀnderte Auflage. Beltz, Weinheim 1997.
âą E. WĂŒllenweber: Lernbehinderung â zwischen RealitĂ€t und Konstrukt. In: W. Baudisch, M. Schulze, E. WĂŒllenweber: EinfĂŒhrung in die RehabilitationspĂ€dagogik. Kohlhammer, Stuttgart 2005.
âą Lernen fördern â Bundesverband InformationsbroschĂŒre fĂŒr Menschen mit Lernbehinderungen und ihre Angehörigen. BĂ€nde 1â3 2009, 2010, 2011.
Weblinks
âą Literatur von und ĂŒber Lernbehinderung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
âą Deutsche Kodierrichtlinien 2020 https://www.g-drg.de/G-DRG-System_2020/Kodierrichtlinien/Deutsche_Kodierrichtlinien_2020
âą ICD-10-WHO 2019 https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/
âą Kultusministerkonferenz: Bekanntmachung der KMK â Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Lernen. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1.10.1999
âą Hans WeiĂ: Lernbehinderung. In: Fachzentrum fĂŒr Pflegekinderwesen Sachsen-Anhalt.
âą Mathias Brodkorb / Katja Koch (Hrsg.): Inklusion â Ende des gegliederten Schulsystems?. Institut fĂŒr QualitĂ€tsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQMV): Inklusion, Band 3. Zweiter Inklusionskongress M-V * Dokumentation. 2013
âą LERNEN FĂRDERN-Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Lernbehinderungen e. V. https://www.lernen-foerdern.de/
Einzelnachweise
cite-note-11. â World Health Organisation: Manual of the international Statistical Classification of diseases, injuries, and causes of death. Six Revision of the International Lists of Diseases and Causes of Death. Adopted 1948. World Health Organisation, 1949, abgerufen am 10. Juli 2024 (englisch).
cite-note-22. â ICD-6 deutsche Ausgabe. In: Handbuch der internationalen statistischen Klassifizierung der Krankheiten, GesundheitsschĂ€digungen und Todesursachen. 6. Ăberarbeitung des internationalen Verzeichnisses der Krankheiten und Todesursachen. Angenommen 1948 von der Weltgesundheitsorganisation in Genf. Deutsche Ausgabe. Statistisches Bundesamt / Wiesbaden, 1953, abgerufen am 10. Juli 2024 (deutsch).
cite-note-33. â Karl-Heinz Eser: Lernbehinderung, die Behinderung âauf den zweiten Blickâ â oder: Sind (junge) Menschen mit Lernbehinderung ĂŒberhaupt behindert? In: Berufliche Rehabilitation, 19 (4). 2005, S. 131â153.
cite-note-44. â Karl-Heinz Eser: Lernbehinderung im Spiegel der ICF â Systemische Sicht und Definition. In: âLernen fördernâ. Heft 2/2015, S. 7.
cite-note-55. â ICD-10-GM
cite-note-66. â World Health Organization: The ICD-10 Classification of Mental and Behavioural Disorders. In: The ICD-10 Classification of Mental and Behavoural Disorders. Clinical descriptions and diagnostic guidelines. World Health Organizaton, 1992, abgerufen am 10. Juli 2024 (englisch).
cite-note-77. â Diagnostic criteria for research: The ICD-10 Classification of Mental and Behavioural Disorders. Diagnostic criteria for research. In: World Health Organization. World Health Organization, 1993, abgerufen am 10. Juli 2024 (englisch).
cite-note-88. â BfArM - ICD-11 in Deutsch - Entwurfsfassung. Abgerufen am 29. MĂ€rz 2022.
cite-note-99. â Michael F. Schuntermann: Behinderung und Rehabilitation: Die Konzepte der WHO und des deutschen Sozialrechts (Memento vom 24. Juli 2015 im Internet Archive). Die neue Sonderschule. Jg. 44. 1999. H. 5, S. 342â363
cite-note-1010. â BSG vom 15. MĂ€rz 1997, zitiert in: R. GroĂmann et al.: GK-SchwbG. Luchterhand: Neuwied, Berlin, Kriftel 1992, § 3, Tz. 19 (Verweis im Onlinebeleg zu Schuntermann)
cite-note-1111. â Kultusministerkonferenz: Bekanntmachung der KMK â Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Lernen. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1.10.1999
cite-note-121. Horst Baier: Ăffentliche Meinung und sozialer Wandel / Public Opinion and Social Change. Westdeutscher Verlag, Opladen 1982, ISBN 978-3-531-11533-7.
cite-note-1313. â Bundesarbeitsgemeinschaft der IntegrationsĂ€mter und HauptfĂŒrsorgestellen (Hrsg.): BIH-Jahresbericht 2019. Köln 2019 (integrationsaemter.de [abgerufen am 3. Februar 2020]).
cite-note-1414. â VerfĂŒgbar unter: German Statement concerning the Draft General Comment on Article 24 CRPD. 3. Februar 2020.
cite-note-1515. â Ciara Brennan, Rannveig TraustadĂłttir: Implementing Article 19 of the CRPD in Nordic Welfare States: The Culture of Welfare and the CRPD. In: Recognising Human Rights in Different Cultural Contexts. Springer Singapore, Singapore 2020, ISBN 978-981-15-0785-4, S. 257â268, doi:10.1007/978-981-15-0786-1_12.
cite-note-1616. â Andreas Gold: Lernschwierigkeiten. Ursachen, Diagnostik und Intervention. 13. Juni 2014, S. 7
cite-note-1717. â H. Remschmidt: Kinder- und Jugendpsychiatrie: Eine praktische EinfĂŒhrung. 6. Auflage. Thieme, Stuttgart 2011, S. 112.
cite-note-1818. â ICD-10 2007. Suchmaschine fĂŒr Diagnosen, Diagnosecodes und DiagnoseschlĂŒssel, Link zur Seite ĂŒber leichte geistige Behinderung (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive)
cite-note-1919. â Hans WeiĂ: Lernbehinderung. (Memento vom 24. Juli 2015 im Internet Archive) In: Das Familienhandbuch des Staatsinstituts fĂŒr FrĂŒhpĂ€dagogik (IFP).
cite-note-2020. â Franz-Josef Sauer: SGB III § 19 Behinderte Menschen / 2.4 Lernbehinderung. haufe.de
cite-note-2121. â Zelfel, Rudolf C. In: Walter Habel (Hrsg.): Wer ist wer? Das deutsche Whoâs who. 24. Ausgabe. Schmidt-Römhild, LĂŒbeck 1985, ISBN 3-7950-2005-0, S. 1381.
cite-note-2222. â Rudolf C. Zelfel: Der Umgang mit dem Begriff lernbehindert im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, des ICIDH-2 der WHO und des SGB IX. (Memento des Originals vom 18. Mai 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.teil-haben.de S. 4.
cite-note-2323. â Karl-Heinz Eser: Statistik zur Lernbehinderung: Wie viele Menschen können in Deutschland zum Personenkreis der Menschen mit Lernbehinderung gerechnet werden? In: Lernen Fördern. Heft 1, 2020.
cite-note-2424. â Robert Koch-Institut â RKI (Hrsg.): Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Eigenverlag. Berlin 2015, S. 133 ff.
cite-note-2525. â Dieter Katzenbach, Joachim Schroeder: âOhne Angst verschieden sein könnenâ. Ăber Inklusion und ihre Machbarkeit. In: Zeitschrift fĂŒr Inklusion. Ausgabe 1, 2007.
cite-note-2626. â Aktionsrahmen zur Inklusion (Memento vom 3. Februar 2011 im Internet Archive), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
cite-note-2727. â NiedersĂ€chsisches Kultusministerium: Inklusive Schule in Niedersachsen. Informationen fĂŒr Eltern, SchĂŒlerinnen und SchĂŒler (Memento des Originals vom 2. August 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.lbzb.de. Hannover Juli 2012
cite-note-2828. â NiedersĂ€chsisches Ministerium fĂŒr Soziales, Gesundheit und Gleichstellung: Landesregierung prĂ€sentiert den ersten Aktionsplan Inklusion fĂŒr Niedersachsen. 26. Januar 2017, mit Link zum Aktionsplan
cite-note-2929. â NiedersĂ€chsisches Kultusministerium: Förderschule und Förderzentrum
cite-note-3030. â Philologenverband Niedersachsen: Philologenverband warnt vor Auflösung der Förderschulen â Viele Eltern behinderter Kinder wollen Förderschulen erhalten â Rot-GrĂŒn soll sich vom Dogma der Totalinklusion verabschieden@1@2Vorlage:Toter Link/phvn.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im MĂ€rz 2022. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prĂŒfe den Link gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.. 2. Juli 2014
cite-note-3131. â âE&W. Erziehung und Wissenschaft Niedersachsenâ (Hrsg.: GEW Niedersachsen). Ausgabe vom 20. September 2017, S. 11
cite-note-3232. â Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU): Koalitionsvereinbarung zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) Landesverband Niedersachsen und der Christlich-Demokratischen Union (CDU) in Niedersachsen fĂŒr die 18. Wahlperiode des NiedersĂ€chsischen Landtages 2017 bis 2022. 2017, Z. 525â529
cite-note-3333. â Kuhlenkampschule Minden: Die Kuhlenkampschule â heute â und morgen auch noch? (Memento vom 22. September 2017 im Internet Archive)
cite-note-3434. â Finden Sie das Konzept der Inklusion an Schulen sinnvoll?. Kölner Stadtanzeiger. 17. April 2017
cite-note-3535. â Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern: Strategie der Landesregierung zur Umsetzung der Inklusion im Bildungssystem in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Jahr 2023 (Memento vom 3. August 2017 im Internet Archive). Mai 2016, S. 12 (Punkt 1.3)
cite-note-3636. â Zentrum fĂŒr Inklusiv- und SonderpĂ€dagogik Eferding: Fragen zum SpF@1@2Vorlage:Toter Link/www.zis-eferding.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im MĂ€rz 2022. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prĂŒfe den Link gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
cite-note-3737. â Ăsterreichischer Behindertenrat: Menschen mit Behinderungen in Ăsterreich: Zahlen und Fakten (Memento vom 10. Oktober 2017 im Internet Archive). 2008
cite-note-3838. â Ewald Feyerer: Nationaler Bildungsbericht Ăsterreich 2009 (Band 2). A4: QualitĂ€t in der SonderpĂ€dagogik: Rahmenbedingungen fĂŒr eine verbesserte Erziehung, Bildung und Unterrichtung von SchĂŒler/inne/n mit sonderpĂ€dagogischem Förderbedarf (Memento vom 1. August 2017 im Internet Archive). Bundesinstitut Bildungsforschung, Innovation & Entwicklung des österreichischen Schulwesens (bifie). Salzburg 2009
cite-note-3939. â Richtlinien fĂŒr Differenzierungs- und SteuerungsmaĂnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpĂ€dagogischen Förderbedarfs (SPF). BMB-36.153/0096-I/1a/2016. Wien 2016
cite-note-4040. â Gesetzliche Grundlagen. Internetplattform zum Thema Integration und Schule (abgerufen am 22. Juli 2017)
cite-note-4141. â 5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen fĂŒr die Kantone. (Art. 20) Bundesgesetz ĂŒber die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2017)
cite-note-4242. â Interkantonale Vereinbarung ĂŒber die Zusammenarbeit im Bereich der SonderpĂ€dagogik der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 25. Oktober 2007 (bei edudoc.ch)
cite-note-4343. â Informationen & UnterstĂŒtzung. Internetplattform zum Thema Integration und Schule (abgerufen am 22. Juli 2017)
cite-note-4444. â Michael Eckhart, Urs Haeberlin et al.: Langzeitwirkungen der schulischen Integration. Eine empirische Studie zur Bedeutung von Integrationserfahrungen in der Schulzeit fĂŒr die soziale und berufliche Situation. Bern 2011 (Zusammenfassender Kurztext online bei hf.uni-koeln.de von Brigitte Schumann)
cite-note-4545. â Interessengemeinschaft Integration und Schule: Gesetzliche Grundlagen, abgerufen am 22. Juli 2017
cite-note-4646. â Schulamt FĂŒrstentum Liechtenstein: Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen. Gesamtkonzept. Vaduz, 9. August 2012, S. 16
cite-note-4747. â Schulamt FĂŒrstentum Liechtenstein: Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen. Gesamtkonzept. Vaduz, 9. August 2012, S. 9
cite-note-4848. â Wilfried Marxer / Silvia Simon: Zur gesellschaftlichen Lage von Menschen mit Behinderungen (Memento vom 31. Juli 2017 im Internet Archive). Liechtenstein-Institut. Dezember 2007, S. 39f.
cite-note-4949. â Autonome Provinz Bozen-SĂŒdtirol: »Eine Schule fĂŒr alle und jeden â Una scuola per tutti e per ciascuno«
cite-note-5050. â Edith Brugger-Paggi: Die EinfĂŒhrung der Einheitsmittelschule. 6. MĂ€rz 2013
cite-note-5151. â Ministerialdekret Nr. 5669 vom 12. Juli 2011
cite-note-5252. â Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens: Unterricht und Ausbildung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Eupen. November 2008, S. 44 (45)
cite-note-5353. â Stadt Eupen: Grundschulen